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   BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 58.14   

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BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 58.14 (https://dejure.org/2015,3173)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.2015 - 4 B 58.14 (https://dejure.org/2015,3173)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 2015 - 4 B 58.14 (https://dejure.org/2015,3173)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Instituts der Planrechtfertigung als materielle Voraussetzung der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen; Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Instituts der Planrechtfertigung als materielle Voraussetzung der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen; Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flughafen München: Klagen von Kommunen gegen die dritte Start- und Landebahn erfolglos

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flughafen München: Klagen von Kommunen gegen die dritte Start- und Landebahn erfolglos

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 04.03.2015)

    "Es ist noch nichts verloren"

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 58.14
    Es gibt keine allgemeine Beweisregel des Inhalts, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten die Kenntnis dieser Ausgangsdaten erfordert (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 66).

    Die Frage ist durch das Senatsurteil vom 4. April 2012 (- 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 180 ff.) geklärt.

    Das ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 169 und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 152 f.).

    Die Festlegung von Grenzwerten, die mit einer solchen Planung durchgesetzt werden sollen, überlässt sie den Mitgliedstaaten (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 193).

    Ein neuer Stand der Wissenschaft ist jedoch nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Annahmen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 619 und Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 517).

    Besteht noch Forschungsbedarf, ist es nicht Sache der Planfeststellungsbehörde, durch weitere Untersuchungen Fortschritte des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes anzustreben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 11 B 5.98 - Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 6 S. 71 f. und Urteil vom 4. April 2012 a.a.O. Rn. 514).

  • BVerwG, 19.09.2014 - 7 B 6.14

    Hochwasserrückhalteraum; Planfeststellung; Wesentlichkeitstheorie; ökologische

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 58.14
    Der Senat hat bislang nicht gefordert, dass der Bedarf für ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben als Rechtfertigung für den Plan aus verfassungsrechtlichen Gründen durch ein Gesetz festgestellt werden muss (vgl. für ein Gesamtkonzept zum Hochwasserschutz BVerwG, Beschluss vom 19. September 2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 Rn. 7 ff.).

    Das gilt vor allem für die staatliche Planung, die nicht von vornherein der Legislative (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 - BVerfGE 95, 1 ), sondern als Fachplanung üblicherweise der Exekutive zuzuordnen ist, die dafür den erforderlichen Verwaltungsapparat und Sachverstand besitzt (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2014 - 7 B 6.14 - NVwZ-RR 2015, 15 Rn. 11).

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 58.14
    Damit ist die Planfeststellungsbehörde im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung in Zukunft grundsätzlich der Verpflichtung enthoben, jedenfalls bei der Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze Erkenntnissen der Lärmmedizin und der Lärmwirkungsforschung nachzugehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167).

    Das ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 169 und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 152 f.).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 58.14
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die durch ein Planvorhaben verursachten Luftverunreinigungen an der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) (früher: 22. BImSchV) zu messen, mit der auf der Grundlage des § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG einschlägiges Unionsrecht umgesetzt worden ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 425).
  • BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 12.87

    Sachverständigengutachten - Gutachterliche Stellungnahmen - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 58.14
    Eine Verpflichtung des Tatsachengerichts, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2).
  • BVerwG, 16.02.1998 - 11 B 5.98

    Divergenzrüge; Bindungswirkung des zurückverweisenden Revisionsurteils;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 58.14
    Besteht noch Forschungsbedarf, ist es nicht Sache der Planfeststellungsbehörde, durch weitere Untersuchungen Fortschritte des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes anzustreben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 11 B 5.98 - Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 6 S. 71 f. und Urteil vom 4. April 2012 a.a.O. Rn. 514).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 58.14
    Nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung, auf die abzustellen ist, auch wenn sie rechtlich verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4), war die Beweisfrage nicht entscheidungserheblich.
  • BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85

    Einreiseverbot - Staatenloser - Gewöhnlicher Aufenthalt - Politische Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 58.14
    Das ist dann der Fall, wenn es zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit von Gutachten im Allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil die vorliegenden Gutachten oder gutachtlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 S. 122).
  • BVerwG, 21.01.2004 - 4 B 82.03

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde gegen Versagung von

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 58.14
    Ein neuer Stand der Wissenschaft ist jedoch nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Annahmen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 619 und Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 517).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2015 - 4 B 58.14
    Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 ).
  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

  • BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05

    Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

  • BVerwG, 18.03.2008 - 9 VR 5.07

    Eilantrag der Gemeinde Bucha gegen Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 28.12.1998 - 9 B 197.98
  • VG Schleswig, 20.02.2019 - 11 A 386/18

    Aufenthaltstitel für Mitglieder von Schiffsbesatzungen

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die in der Regel chronologische Abfolge von Einreise und Aufenthalt nicht zwingend ist, jedenfalls nicht im rechtlichen Sinne, und dass die Einreise nicht zwingend gleichzusetzen ist mit einem Grenzübertritt, insbesondere bei Seeleuten (so bereits VG Schleswig, Beschluss vom 13.11.2013 - 2 B 45/13, n.v.; Beschluss vom 14.11.2013 - 4 B 58/14 -,Rn. 15, juris; Beschluss vom 03.08.2017, aaO; Beschlüsse der Kammer vom 10.11.2017 aaO; Klaus, InfAuslR 2018, 349).
  • VGH Bayern, 19.01.2016 - 8 A 15.40020

    Schutz vor Fluglärm

    Mit Beschlüssen vom 17. Februar 2015 (Az. 4 B 53.14 bis 4 B 58.14) und 22. Juni 2015 (Az. 4 B 59.14 bis 4 B 64.14) hat das Bundesverwaltungsgericht die von Klägerseite gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerden zurückgewiesen.
  • VGH Bayern, 13.10.2015 - 8 A 15.40020

    Planfeststellung Verkehrsflughafen München (dritte Start- und Landebahn)

    Mit Beschlüssen vom 17. Februar 2015 (Az. 4 B 53.14 bis 4 B 58.14) und 22. Juni 2015 (Az. 4 B 59.14 bis 4 B 64.14) hat das Bundesverwaltungsgericht sämtliche von Klägerseite gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerden zurückgewiesen.
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